Berufsordnung

Artikel 1 Berufsgrundsätze

Der Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (im Weiteren „Tiertherapeut“ genannt) dient der Gesundheit der Tiere. Der Tiertherapeut hat den hohen ethischen Anforderungen zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.

Artikel 2 Berufspflichten

Der Tiertherapeut verpflichtet sich seinen Beruf gewissenhaft auszuführen und insbesondere die Grenzen seines Wissens und Könnens zu beachten. Der Tiertherapeut ist verpflichtet die gesetzlichen Regelungen einzuhalten, welche die Berufsaussübung regeln und begrenzen. Der Tiertherapeut ist in der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Dies gilt jedoch nicht bei Notfällen.

Artikel 3 Schweigepflicht

Der Tiertherapeut und seine Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Der Tiertherapeut ist nur dann berechtigt ein Berufsgeheimnis zu offenbaren, wenn der Tierhalter ihn von der Schweigepflicht entbunden hat oder die Erfüllung einer Rechtspflicht dies notwendig macht oder das bedrohte Rechtsgut überwiegt.

Artikel 4 Fortbildungspflicht

Der Tiertherapeut ist zur Fortbildung, mindestens einmal im Jahr, verpflichtet. Der Besuch der Fortbildung ist dem Verband nachzuweisen. Der Tiertherapeut verpflichtet sich die Zertifizierungsregel einzuhalten.

Artikel 5 Praxis

Der Tiertherapeut übt seine Tätigkeit in einer niedergelassenen Praxis oder in einer mobilen Praxis aus. Die Praxisräume sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen. Auf dem Praxisschild, der Fahrzeugbeschriftung, dem Stempel oder ähnlichem sind mindestens die Berufsbezeichnung und der Name (Vor- und Nachname) anzugeben. Akademische Grade, Titel, Sprechstunden, Kontaktdaten (Telefonnummer, etc.) sowie Hinweise auf die Art der Tätigkeit und der Tierarten, welche behandelt werden, dürfen hinzugefügt werden. Nicht zulässig sind die Bezeichnungen „Spezialist“, „Fachtierheilpraktiker“ und ähnliches.

Artikel 6 Werbung

Der Tiertherapeut unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Der Tiertherapeut verpflichtet sich die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.

Artikel 7 Gebühren

Der Tiertherapeut ist in der Höhe der Gebühren frei.

Artikel 8 Arzneimittel

Der Tiertherapeut verpflichtet sich das Arzneimittelgesetz zu beachten sowie andere relevanten Gesetze. Der Tiertherapeut darf verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht erwerden, anwenden oder abgeben. Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in der Apotheke erworben und in der Ausübung der Praxis angewandt, aber nicht abgegeben werden. Der Umgang mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln muss bei Eröffnung der Praxis schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 67 AMG). Außerdem muss über den Erwerb und den Verbrauch der apothekenpflichtigen Arzneimittel Nachweise geführt und auf Verlangen vorgelegt werden (§ 64 AMG, AATV).

Tiertherapeuten können freiverkäufliche Arzneimittel erwerben und anwenden, abgeben oder Handel damit treiben, wenn der Sachkundenachweis nach § 50 AMG erworben wurde.

Artikel 9 Haftpflichtversicherung

Der Tiertherapeut soll eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Artikel 10 Berufsaufsicht

Der Tiertherapeut unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes. Der Tiertherapeut verpflichtet sich wahrheitsgemäß Auskünfte über die Praxistätigkeit zu erteilen und dem Vorstand oder einen autorisierten Beauftragten Gelegenheit zu geben sich über die Praxistätigkeit zu informieren.

Artikel 11 Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines ehrengerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte der Versuch einer kollegialen Einigung vor dem zuständigen Gremium (Vorstand) des Verbandes unternommen werden. In einem solchen Verfahren kann darüber entschieden werden, ob ein Tiertherapeut im Interesse des Standes aus dem Verband ausgeschlossen werden soll. Streitigkeiten in Berufsfragen zwischen Verbandsmitgliedern können vom hierfür zuständigen Gremium (Vorstand) entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen. Verstöße gegen die Berufsordnung können mit einem Bußgeld oder dem Ausschluss aus dem Verband geahndet werden.

Artikel 12 Verbandslogo/Verbandsname/Verbandszertifizierung

Der Tiertherapeut ist berechtigt das Verbandslogo, den Verbandsnamen und die Verbandszertifizierung nach Maßgabe der Zertifizierungsrichtlinie zu verwenden. Erforderlich ist der Nachweis mindestens einer besuchten Fortbildung im Jahr.