Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "BVFT-Berufsfachverband für Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten".

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

Der Berufsfachverband für Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten fördert die fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Stellen sowie der Presse. Der Verein implementiert eine Qualitätssicherung und Zertifizierung der folgenden Berufe: Tierheilpraktiker (Tierakupunkteur, Tierhomöopath), Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut, Pferdeverhaltenstherapeut). Ziel ist die Vereinheitlichung der Ausbildung und Prüfung aller Ausbildungsinstitute sowie die gesetzliche Regelung der Ausbildung und Prüfung. Der Verein fördert die Tiergesundheit durch die Unterstützung der Suche der Tierhalter nach einem qualifizierten Tiertherapeut. Ziel ist es die naturheilkundlichen Tiertherapien, die Tierphysiotherapie und die tierschutzgerechte Tierverhaltenstherapie einem weiten Kreis bekannt zu machen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Tiertherapeuten zum Wohle der Tiergesundheit zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es können ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Ausbildung zum Tierheilpraktiker (Tierakupunkteur, Tierhomöopath), Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut, Pferdeverhaltenstherapeut) in einer vom Verein anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder die Prüfung vor dem Verein abgelegt hat. Anerkannt werden ferner sonstige Prüfungsleistungen, die an nicht anerkannten Ausbildungseinrichtungen erbracht wurden, sofern sie einer vom Verein anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsleistung gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer vom Verein anerkannten Ausbildungseinrichtung auf den Beruf des Tierheilpraktikers (Tierakupunkteur, Tierhomöopath), Tierphysiotherapeut und Tierverhaltenstherapeut (Hundeverhaltenstherapeut, Pferdeverhaltenstherapeut) vorbereitet. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Zwecke des Vereins unterstützen will und dabei die Voraussetzungen, die für ordentliche oder außerordentliche Mitglieder gelten, nicht erfüllt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu übermitteln. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch eine schriftliche Kündigung zu erfolgen. Der Austritt ist erstmalig nach Ablauf des ersten Mitgliedsjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigenden Verhalten, bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Berufsordnung und wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als 6 Monaten mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die jährliche Beitragshöhe für Ordentliche Mitglieder beträgt 50,-- Euro, für Außerordentliche Mitglieder 50,-- Euro und für Fördernde Mitglieder 25,-- Euro. Die Mitgliedsbeiträge werden mittels Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds abgebucht. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf erhöhen.

§ 6 Kommunikation

Um mit den finanziellen Mittel des Vereins wirtschaftlich zu verfahren, werden Mitteilungen in der Regel über das Internet (Homepage des Vereins, E-Mail) an die Mitglieder weitergegeben. Dieser Grundsatz findet auch auf Ladungen zur Mitgliederversammlung oder auf andere Informationen für Mitglieder Anwendung. Das Mitglied gibt eine eigene oder fremde E-Mailadresse bekannt, um wichtige Informationen empfangen zu können. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.

§ 7 Berufsordnung

Die Berufsordnung ist Teil der Satzung. Sie regelt die Grundsätze der Ausübung des Berufs, das Verhalten der Kollegen untereinander und das Auftreten in der Öffentlichkeit fest. Änderungen und Ergänzungen der Berufsordnung werden vom Vorstand beschlossen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 30 Tagen einberufen. Für den Widerruf des ersten Vorstands ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. In den ersten 6 Monaten der Mitgliedschaft ruht das Stimmrecht. Hiervon ausgenommen sind Gründungsmitglieder. Weiterhin ruht das Stimmrecht, wenn ein Mitglied mit mehr als einer Vierteljahresrate im Rückstand ist. Beschlussfähigkeit besteht bei jeder ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB nach innen und außen. Sie sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und einzelvertretungsberechtigt. Die Angelegenheiten des Vereins werden im Sinne des § 32 BGB vom Vorstand besorgt und geordnet. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand hat die Möglichkeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Der Vorstand wird in der Gründerversammlung bis auf Widerruf gewählt. Die Widerruflichkeit wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Gründe sind: grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Kooption des 1. oder 2. Vorsitzenden durch den verbliebenen Vorstand.

§ 11 Präsidium

Der Vorstand beruft bis zu 10 ordentliche Mitglieder des Vereins als ehrenamtlich tätige Beiräte in das Präsidium. Der Vorstand benennt 2 Beiratsvorsitzende als Vor-sitzende des Gremiums. Die Beiräte werden vom Vorstand bestätigt und gegebenenfalls abgesetzt. Das Präsidium berät den Vorstand in fachlichen und berufsständigen Fragen. Der Vorstand kann dem Präsidium Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen, die sich auf organisatorische Verwaltungstätigkeiten wie zum Beispiel die Mitgliederbetreuung, Tätigkeiten des Tagesgeschäfts, Öffentlichkeitsarbeit, etc. beschränken.

§ 12 Verwendung von Vereinsmitteln

Mitte des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung für die Förderung naturheilkundlicher Heil- und Therapieverfahren.

§ 16 Sitz und Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.